Verlag OntoPrax Berlin

Moral statt Völkerrecht?

Herfried Münklers Stellung zum Irankrieg

Übersicht

1. Steht Moral über dem Völkerrecht?
2. Die geopolitische Dysfunktionalität des Völkerrechts

Anmerkungen

„Machtapparate, die sich nicht durch Gesetzeskonformität, sondern durch den Anspruch
der Gerechtigkeitsverwirklichung legitimieren, . . . usurpieren das Definitionsmonopol
in Fragen der Gerechtigkeit und programmieren so sich selbst.“
(Ingeborg Maus)1

1. Steht Moral über dem Völkerrecht?

Der Emeritus Herfried Münkler, dem nachgesagt wird, die Weltlage „mit großem seismographischem Gespür“ zu beobachten2, hat dem Handelsblatt am 11. März 2026 ein zweiseitiges Interview gegeben. Gefragt danach, ob der Angriff gegen den Iran „völkerrechtswidrig war“, sagte er: „Es gibt keine Zweifel, dass es sich um einen Angriffskrieg handelt, der rein formal betrachtet völkerrechtswidrig ist.“

Auf die Entgegnung des Interviewers, dass „rein formal“ nach einer Relativierung des Völkerrechts klinge, reagierte Münkler mit Beschimpfung der iranischen Führung: „Es fällt sicher schwer, im Fall Irans das sonst immer wieder aufgerufene Argument der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges ins Spiel zu bringen. Man mag Verbrechern dieses Typs nicht mit völkerrechtlichen Argumenten zur Seite stehen.“

Für die „Verbrecher dieses Typs“ gilt kein Völkerrecht, will Münkler uns sagen. Was „rein formal“ völkerrechtswidrig sein mag, soll seiner Meinung nach materiellrechtlich noch lange nicht völkerrechtswidrig sein. Was nun? Gilt das Völkerrecht für diese „Verbrecher“ nicht und dürfen sie deswegen zerbombt werden?

Als der Interviewer dagegen einwendete, dass es „doch nicht so etwas wie ein Zwei-Klassen-Völkerrecht geben (kann)“, sagte Münkler: „Die rechtliche Konstruktion kollidiert hier mit der moralischen Überlegung. Denn niemand kann wirklich wollen, dass das Völkerrecht ein Regime schützt, das so brutal gegen seine eigene Bevölkerung vorgegangen ist.“

Folgt man Münklers Argumentation, so lässt sie nur einen Syllogismus zu:

Völkerrecht kollidiert mit Moral.
Moral steht über dem Völkerrecht
                        Conclusio: Das „brutale Regime“ steht außerhalb
des Gesetzes und ist vogelfrei.

Steht Moral über dem Völkerrecht? Darf das Völkerrecht zum Schutz des „brutalen Regimes“ aus moralischen Erwägungen außer Kraft gesetzt werden? Der Politikwissenschaftler Münkler ist davon anscheinend überzeugt.

Wer aber wie Münkler die „Moral“ über das Völkerrecht stellt, muss folgerichtig auf das „brutale Regime“ mit der Brutalität des Krieges reagieren und damit einer noch brutaleren Gewalt das Wort reden. Von welcher „Moral“ ist aber hier überhaupt die Rede?

Was Münkler postuliert, ist letztlich dasjenige, was der Soziologe Karl Otto Hondrich (1937-2007) bereits vor einem knappen Vierteljahrhundert 2003 „Weltgewaltordnung“ nannte, die wir heutzutage in vollem Ausmaß mit Trumps Amerika erleben.

Indem Hondrich den Krieg als die „Hoch-Zeit der Moral“ charakterisierte und damit Moral als eine modale Form der Gewalt – sozusagen als Gewaltmoral – apostrophierte, lehnte er gleichzeitig eine andere, „gesteigerte Moral“ als Ausfluss des „Gebots der Gewaltlosigkeit“ ab, weil diese nur im Zustand einer der „höheren Kultur“ zugeordneten „gewaltfreien Gesellschaft“ existieren kann3.

Dem schließt sich Münkler uneingeschränkt an und liegt damit ganz im Trend der Zeit, stimmt seine Geisteshaltung doch vollkommen mit dem vom Donald Trump maßgeblich geprägten Zeitgeist überein. Das Völkerecht ist offenbar für Münkler wie für Trump Ansichtssache und aus der Moral ableitbar. In einem Interview mit der „New York Times“ erklärte Trump Anfang Januar 2026, welche Grenzen er für sich zieht: „Mein eigener Sinn für Moral. Mein eigener Verstand. Er ist das Einzige, was mich aufhalten kann.“

„Ich brauche kein internationales Recht. Ich will niemandem wehtun“, beteuerte Trump. Zwar gab er im gleichen Atemzug zu, dass die USA an das Völkerecht gebunden seien, schränkte aber wieder ein: „Es hängt davon ab, was sie als internationales Recht ansehen“. Wovon es abhängt, wissen wir spätestens seit dem Kriegsausbruch im Iran: von Trumps Gewaltmoral.

Zum ersten Mal haben die USA diese Art von „Moral“ im Kosovo-Krieg 1999 praktiziert, den man nicht etwa einen Angriffskrieg, sondern euphemistisch eine „humanitäre Intervention“ nannte. Der Nato-Luftkrieg im Kosovo (Operation Allied Force) dauerte vom 24. März bis zum 10. Juni 1999. 78 Tage lang hat die Nato-Allianz im Namen der „Humanität“ und „Menschlichkeit“ „erfolgreich“ gebombt und den „Feind“, Slobodan Milošević, in die Knie gezwungen. Dabei wurden schätzungsweise 12 Tausend Zivilisten ermordet, von den verheerenden Zerstörungen des Landes ganz zu schweigen.

Im Gegensatz zum Geistlichen und Obersten Führer der Islamischen Republik Iran, Ali Chamenei, wurde Milošević nicht gleich am ersten Tag dieses „neuen militärischen Humanismus“ (Noam Chomsky) umgebracht. Glück gehabt!

Chameneis Nachfolger, sein Sohn Modschtaba Chamenei, hat inzwischen Rache geschworen. Wer soll ihm das verdenken? Seine ganze Familie (Vater, Mutter, Ehefrau, Schwester und Nichte) wurde am 28. Februar 2026 beim „humanitären“ Bombardement ausgelöscht. Für die Angreifer galten sie offenbar auch als militärische Ziele. Das humanitäre Völkerrecht (Kriegsvölkerrecht) lässt grüßen!

Trumps Weltgewaltordnung hat sich insbesondere sein Kriegsminister, Pete Hegseth, verschrieben, der die Außerkraftsetzung des Völkerrechts im Namen der Gewaltmoral bereits in der Karibik praktizierte. Berichten zufolge soll Hegseth im Zusammenhang mit Angriffen auf die sog. „Drogenboote“ in der Karibik Befehle erteilt haben, die als „Tötet sie alle“ interpretiert wurden. Mit seiner aggressiven Rhetorik hat er eine „ideologische Kehrtwende“ beim Militär angekündigt, um den „Kriegergeist“ zu stärken.

„Die dummen politisch korrekten Kriege der Vergangenheit sind das Gegenteil von dem, was wir hier machen. Sie hatten vage Ziele mit einschränkenden minimalistischen Regeln für den Einsatz. Das ist vorbei“, sagte der Pentagon-Chef am 6. März 2026.

Hegseth vertritt offen extremistische, muslimfeindliche und radikal christliche Ansichten. Zuletzt deutete er an, dass alle Iraner Ziel der amerikanisch-israelischen Angriffe seien. Der US-Kriegsminister sieht sich als Kreuzritter unserer Zeit. Einst diente er in der US-Armee und war in Afghanistan und im Irak stationiert.

Aus dieser Zeit stammten die Tattoos, die Hegseths Körper bis heute schmücken, wie der lateinische Kreuzfahrerspruch „Deus Vult“ („Gott will es“), das sog. Jerusalem-Kreuz und das arabische Wort „Kafir“ („Ungläubiger“), das ausdrückt, dass er kein Muslim ist.

All diese Tattoos stehen für eine rechtsextreme, muslimfeindliche und radikal christliche Symbolik und spielten zu Zeiten des „War on Terror“ eine nicht unbedeutende Rolle. Aus diesem Milieu stammt Hegseth, der auch nie ein Geheimnis daraus gemacht hat. 2020 veröffentlichte er ein Buch mit dem Titel „American Crusade“. Darin schrieb er u. a., dass patriotische Amerikaner einen Kreuzzug gegen Linke, Liberale, Migranten und Muslimen führen müssen, um ihre Heimat zurückzuerobern4.

Wenn man das Völkerrecht relativiert, bekommt man eben eine Weltgewaltordnung samt ihrer Gewaltmoral à la Pete Hegseth. Münkler befindet sich, wie man sieht, in einer „guten Gesellschaft“. Sein Interview lässt freilich die Frage unbeantwortet, welche „Moral“ der Relativierer des Völkerrechts eigentlich selber vertritt.

Ein Kreuzritter scheint er nicht zu sein. Zu wenig Power hat der gealterte Moralist! Stattdessen greift er lieber frontal China und Russland an, „die jetzt das Völkerrecht hochhalten“.

„Das sind schöne Kronzeugen für das Völkerrecht“, spottet der Völkerrechtsrelativierer und fährt fort: „China führt ständig Militärmanöver um Taiwan herum, was nicht dem Völkerrecht entspricht. Denn nicht nur der Angriff selbst, sondern auch die Vorbereitung zu einem Angriffskrieg, ist völkerrechtswidrig. Und Wladimir Putin führt einen Angriffskrieg, der völkerrechtswidriger nicht sein könnte. Wenn Putin das Wort Völkerrecht in den Mund nimmt, lügt er“.

Bemerkenswert! Das zeigt, wes Geistes Kind er ist. Nach dem Motto: „Angriff ist die beste Verteidigung“ will Münkler offenbar vergessen machen, wie viele völkerrechtswidrigen Angriffskriege die Nato unter Führung des US-Hegemonen im vergangenen Vierteljahrhundert geführt hat. Und „lügt“ Münkler nicht, wenn er das Wort „Moral“ in den Mund nimmt, um die Nato-Kriegsverbrechen der vergangenen Jahrzehnte zu verharmlosen? Nein?

Was er als „Präventivschlag“ im Falle des Angriffskriegs gegen den Iran nennt, hält er im Falle des Ukrainekriegs für „einen Angriffskrieg“.

Ein Repräsentant der westlichen Funktionselite, die im vergangenen Vierteljahrhundert nichts lieber getan hat, als zahlreiche völkerrechtswidrigen Angriffskriege der Nato vom Kosovo-Krieg (1999) über den Irakkrieg (2003) bis zum Libyen-Krieg (2011) tatkräftig zu unterstützen, wirft China, das keinen einzigen Krieg seit Jahrzehnten geführt hat, ein völkerrechtswidriges Verhalten vor und bezichtigt Putin gar der Lüge. Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen!

Und was die Moral angeht, so verkennt Münkler als Politikwissenschaftler die Natur des modernen Völkerrechts, die ihn dazu verleitet, die Moral über das Völkerrecht zu stellen.

2. Die geopolitische Dysfunktionalität des Völkerrechts

„Am Ende geht es doch um die Frage, ob das Völkerrecht durchsetzbar ist“, rechtfertigte Münkler seine Relativierung des Völkerrechts und fügte gleich hinzu: „Und die Erfahrung lehrt, gegen eine Atommacht kann man es nicht durchsetzen, weil der Preis der Durchsetzung zu hoch wäre. Insofern ist Völkerrecht im Prinzip so etwas wie der Hilferuf der Schwachen.“

Durchsetzbarkeit ist in der Tat ein wichtiges Kriterium der Geltung des Völkerrechts. Nur hat das mit der Relativierung des Völkerrechts nichts zu tun, wohl aber mit dessen geopolitischen Dysfunktionalität. Die Völkerrechtsordnung des 21. Jahrhunderts ist eine diffizile Ordnung. Sie befindet sich in einer Legalitätsfalle, deren Dreh- und Angelpunkt die geopolitischen Spannungen zwischen den Großmächten sind.5

Es ist kein Zufall, dass die Befolgung des Völkerrechts erst dann gefordert wird, wenn es um dessen unterstellten Bruch seitens des geopolitischen Rivalen geht. Sehr schnell wird die Keule der völkerrechtlichen Legalität aus der geopolitischen Schublade genommen und mit ganzer Wucht der verbalen Gewalt auf den geopolitischen Gegner eingedroschen. „Völkerrechtsbrecher“, „Aggressor“ und „Kriegsverbrecher“ sind nur die „vornehmsten“ Ausdrucksweisen.

Was dann völkerrechtlich als „illegal“ proklamiert wird, hat primär einen geopolitischen Hintergrund. Die Forderung, das Völkerrecht zu achten, hat freilich zur Voraussetzung, dass diejenigen, die diese Forderung aufstellen, sie selbst auch befolgen. Wenn man aber selber das Völkerrecht relativiert, indem man es den „moralischen Überlegungen“ unterordnet, dann entkernt man den Sinn und Zweck des Völkerrechts und entwertet seine friedenssichernde und friedensstiftende Funktion.

Das Völkerrecht wird sodann axiologisch überhöht und geopolitisch missbraucht. Allein im Horizont dieses Völkerrechtsverständnisses kann Münkler die abstruse These aufstellen, „dass das Völkerrecht ein Regime schützt, das so brutal gegen seine eigene Bevölkerung vorgegangen ist“.

Münkler fällt mit dieser These selbst hinter Kissingers Erkenntnis zurück, dass nämlich die Verfassungsordnung der Großmächte als legitim erachtet und deren Existenz getreu dem Motto anerkannt wird: „Nicht der Kommunismus, sondern die internationale Anarchie sei die größte Gefahr“6.

Diese Maxime der friedlichen Koexistenz des „Kalten Krieges“ wurde von Münkler – stellvertretend für das gesamte transatlantische Establishment – seit dem Ende des Ost-West-Konflikts verworfen und axiologisch bzw. moralisch überfrachtet.

Die Folge ist eine axiologisch verklärte Geopolitisierung des Völkerrechts. Das führt aber dazu, dass die Legalität des Völkerrechts durch die axiologisch sanktionierte Legitimität substituiert wird, die ihrerseits auf eine nicht weiter zu begründende Prämisse zurückgeht, dass die innerwestliche Liberalität das staatenzentrierte Völkerrecht präjudiziert.

Demgegenüber basiert das Völkerrechtsverständnis der außerwestlichen Welt bzw. der Weltmehrheit auf der Vorstellung vom unbedingten Souveränitätsrecht jeden Staates als Nicht-Einmischungsprinzip. Dieses Völkerrechtsverständnis wird gewöhnlich in der sog. „freien Welt“ als „illiberal“, „menschenrechtsfeindlich“ und neuerdings als „autokratisch“ verunglimpft.

Was heute als „illiberal“ und „autokratisch“ denunziert und als Schutz der „brutalen Regime“ verworfen wird, ist nichts anderes als das Selbstverständnis des klassischen Völkerrechts. Das europäische Völkerrecht (jus publicum Europaeum) war bis zum Ersten Weltkrieg ein zwischenstaatliches Recht europäischer Souveräne. Dem staatenzentrierten Völkerrecht lag ein Staatsbegriff zugrunde, der einen Staat der Souveräne und nicht einen souveränen Staat verkörperte.

Dieses klassische Völkerrecht war ursprünglich das Recht der Souveräne auf der Grundlage der raumbezogenen Machtordnung, deren Bindeglied die Vorstellung vom Gleichgewicht der europäischen Mächte war. Das klassische Völkerrecht war keine Rechtsordnung zur Durchsetzung einer abstrakten Gerechtigkeit und/oder der – wie auch immer gearteten – universalen Werte.

Im Vordergrund stand zuallererst die Regelung der zwischenstaatlichen Beziehungen zwecks Schlichtung unterschiedlicher Machtinteressen. Eine solche Staatenwelt lässt naturgemäß viel Raum für die eigene, innen- und außenpolitische Machtausübung zu.

Erkennt das klassische Völkerrecht an, was sich faktisch durchsetzt, und kommt es durch die Legitimierung des Stärkeren in Einklang mit den tatsächlichen Machtverhältnissen, so kann das moderne Völkerrecht in Widerspruch zur Macht des Faktischen treten.

Je nachdem wie die Macht des Faktischen sich durchsetzt, kann das moderne Völkerrecht in einen solch starken Gegensatz zur Machtfaktizität treten, dass es de facto zu existieren aufhört. Diese Macht des Faktischen birgt in sich immer die Gefahr der Unmöglichkeit des Völkerrechts, sich selbst durchzusetzen.

Wenn etwa die gewaltsamen Gebietsänderungen vom modernen Völkerrecht nie anerkannt werden, obgleich sie sich faktisch durchsetzen, dann treten Legalität und Faktizität so weit auseinander, dass das Völkerrecht seine Glaubwürdigkeit verliert.

„Der Rigorismus der modernen Friedenssicherung durch das moderne Völkerrecht raubt dem Völkerrecht seine friedenssichernde Funktion“7, verschärft ungewollt die geopolitischen Spannungen zwischen den Groß- und Mittelmächten und gefährdet den Weltfrieden.

Woran liegt es aber, dass das moderne Völkerrecht eine „Friedenssicherung als Sicherung des Status quo mit der Gefahr“ postuliert, „dass Recht und tatsächliche Verhältnisse soweit auseinandertreten, dass das Recht jede Realisierbarkeit verliert“8? Das könnte zur Folge haben, dass die Gefahr des Krieges heraufbeschwört und die friedensstiftende Funktion des Völkerrechts irreparabel gemacht wird.

Das klassische Völkerrecht ist das Zeitalter der Vorherrschaft des absoluten Souveränitätsbegriffs im Völkerrecht. Was heute nur wenigen Staaten zuteilwird, galt für jeden Staat des klassischen Völkerrechts.

Mit der Entstehung des sog. „humanitären Völkerrechts“ wird der Absolutheitscharakter des Souveränitätsbegriffs in Frage gestellt, wobei die Deutungshoheit darüber und die davon abgeleiteten humanitären Interventionen de facto allein dem „Westen“ als „Hüter“ der „heiligen“, „universalen“, überstaatlichen Menschenrechte obliegt.

Diese einseitige Zuschreibung der Deutungsmacht über das „humanitäre Völkerrecht“ einem privilegierten Teil der Staatenwelt erzeugt zwangsläufig Spannungen in den internationalen Beziehungen. Die moderne Völkerrechtsordnung ist darum eine prekäre, spannungsgeladene, ambivalente Weltordnung; sie ist ein Widerspruch in sich: Zum einen ist sie eine staatenzentrierte, auf die unbedingte, staatliche Souveränität pochende internationale Ordnung und zum anderen ein halbstaatliches und halbprivates, geoökonomisch und monetär raumüberwindendes, die Menschenrechte beachten sollendes überstaatliches Ordnungssystem.

Die Folge einer solchen völkerrechtlichen Ambiguität des modernen Völkerrechts sind die geopolitischen Spannungen, die zu dem führen, worauf Carl Schmitt uns längst aufmerksam gemacht hat: „Von dem einen Pol her sind unabsehbare >humanitäre< Interventionen völkerrechtlich zulässig, von dem anderen her ist die kleinste >Einmischung< ein völkerrechtliches Delikt“9.

Genau das erleben wir heutzutage bei der Würdigung des Ukraine- und Irankrieges. Gilt der Irankrieg unausgesprochen als ein „Präventivschlag“ gegen das „brutale Regime“ und ist aus moralischen Erwägungen „völkerrechtlich zulässig“, so ist der Ukrainekrieg demgegenüber „ein völkerrechtliches Delikt“ und von daher „völkerrechtswidrig“.

Es gibt, anders formuliert, de facto zwei parallellaufende, sich gegenseitig aufhebende Völkerrechtsverständnisse. Welches von den beiden sich durchsetzt, entscheidet nicht etwa „ein leerer Normativismus“ (Carl Schmitt) oder die abstrakten Rechtsnormen des Völkerrechts, sondern allein die geoökonomische, monetäre und militärische Machtstellung eines Staates im globalen Raum.

Das moderne Völkerrecht ist bereits in seinen Denkvoraussetzungen als Folge der axiologisch und moralisch verklärten Geopolitisierung des völkerrechtlichen Denkens dysfunktional angelegt. Und dieser Dysfunktionalität des völkerrechtlichen Denkens ist der Politikwissenschaftler Münkler zum Opfer gefallen, ohne sich der Ambiguität des modernen Völkerrechts bewusst zu sein.

Wer aber wie Münkler jahrzehntelang einer systemimmanenten, sprich: axiologisch induzierten Indoktrination unterzogen wird, will solche begrifflichen Feinheiten und Distinktionen gar nicht wissen. Er sonnt sich lieber im grellen Licht einer ahnungslosen, aber Anerkennung spendenden Öffentlichkeit. Was will man mehr?

Anmerkungen

1. Maus, I., Die Folgen politologischer Inkompetenz in Rechts- und Verfassungsfragen (2006), in:
ders., Über Volkssouveränität. Elemente einer Demokratietheorie. Berlin 2011, 292-358 (296).
2. Höre die Sendung „NDR Kultur à la carte“, 21. Februar 2025, 13:00 bis 14:00 Uhr.
3. Zitiert nach Silnizki, M., Im Würgegriff der Gewalt. Wider Apologie der „Weltgewaltordnung“.
30. März 2022, www.ontopraxiologie.de.
4. Näheres dazu Emran Feroz, Heiliger Krieg à la Pete Hegseth, 10. März 2026.
5. Zum Nachfolgenden siehe Silnizki, M., Außenpolitisches Denken in Russland. Im Strudel von Geopolitik
und Identitätsdiskurs. Berlin 2018, 102 ff.
6. Junker, D., Power and Mission. Was Amerika antreibt. Freiburg 2003, 108.
7. Stark, Ch., Zum Annexionsproblem im Völkerrecht, in: Recht und Staat. Festschrift f. Günther
Küchenhoff zum 65 G. am 21.08.1972. Berlin1972, 851-867 (859).
8. Stark (wie Anm. 7), 860.
9. Schmitt, C., Raum und Großraum im Völkerrecht (1940), in: des., Staat, Großraum, Nomos. Arbeiten aus den
Jahren 1916-1969, hrsg. v. Günther Maschke. Berlin 1995, 234-268 (251).

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